vzbv begrüßt Button-Lösung - "Schlupflöcher für Internetabzocke konsequent schließen"
24.08.2011 - Weniger Abzocke im Internet und via Smartphone - das verspricht sich der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) vom neuen Gesetzesentwurf gegen Kostenfallen im Internet. Anbieter müssen noch deutlicher über den Gesamtpreis einer Ware oder Dienstleistung informieren. Verträge werden nur dann zustande kommen, wenn Verbraucher per Klick bestätigen, dass sie die Preisangabe zur Kenntnis genommen haben (Button-Lösung). Im Zweifel müssen die Unternehmen beweisen, dass ein Vertrag rechtsgültig zustande gekommen ist. "Die Plage des Unterjubelns von Verträgen sollte damit endlich eingedämmt werden können", sagt vzbv-Rechtsexpertin Jutta Gurkmann.
Die Verbraucherzentralen schätzen die Zahl der bundesweit bei ihnen eingehenden Beschwerden auf rund 22.000 pro Monat. Laut einer aktuellen Untersuchung des Sozialforschungsinstitut Infas (Telekommunikationsmonitor) sind bereits 5,4 Millionen deutsche Internetnutzer auf eine Abo-Falle im Internet hereingefallen - das sind elf Prozent aller deutschen Internetnutzer.
Schlupfloch Smartphone schließen
Ein aus Sicht des vzbv kritischer Angriffspunkt in Sachen Abofallen sind nach wir vor Smartphones. "Smartphones können ein Schlupfloch für Abzocker sein, das konsequent geschlossen werden muss", fordert Jutta Gurkmann. Die Gefahr lauert dann, wenn Abofallenbetreiber ein Werbebanner schalten und über diesen Weg an die Mobilnummer der Nutzer kommen. Ein Klick auf ein Werbebanner kann dann dazu führen, dass unseriöse Anbieter über den Telefonprovider Beträge für eine fiktive Dienstleistung in Rechnung stellen und einfach vom Konto der Mobilfunknutzer abziehen (sogenanntes Wap-Billing).
Dies wäre im Zuge der derzeit im Bundestag beratenen Novelle des Telekommunikationsgesetzes einfach zu beheben, indem Nutzer die Möglichkeit bekommen, bei ihrem Telefonprovider die Einziehung von Forderungen Dritter über die Telefonabrechnung aktiv "freizuschalten". Momentan bieten lediglich zwei Mobilfunkprovider ihren Kunden eine Sperrmöglichkeit an.
Juristischer Kampf gleicht Sisyphos-Arbeit
Der juristische Kampf gegen Abofallen gleicht einer Sisyphos-Arbeit: Auf einen juristischen Erfolg im Einzelfall reagieren die Anbieter mit veränderten Webseiten, Unternehmen haben ihren Geschäftssitz im Ausland. Viele Verbraucher beschweren sich über das Gebaren aggressiver Inkassounternehmen, die versuchen, die vermeintlichen Forderungen einzutreiben. Die Verbraucherzentralen nehmen diese Geschäftspraktiken derzeit mit einer Umfrage unter Verbrauchern genauer ins Visier.
Mittwoch, 24. August 2011
Dienstag, 8. Februar 2011
Polizei Hamburg: Gewerbsmäßiger Betrug - Staatsanwaltschaft und LKA vollstrecken Haftbefehle und Durchsuchungsbeschlüsse
Pressemitteilung der Polizei Hamburg vom 7. Februar 2011
Tatzeit: ab Ende 2008 // Tatorte: Hamburg und Niedersachsen
Beamte des Landeskriminalamtes für Computerkriminalität und Urheberrechtsverletzungen (LKA 54) haben zusammen mit der Staatsanwaltschaft Hamburg zwei Haftbefehle und ingesamt 70 Beschlüsse vollstreckt. Den beiden 27- und 30-jährigen Hauptbeschuldigten wird vorgeworfen, mehrere tausend Geschädigte durch sogenannte "Abo-Fallen" betrogen und einen Gesamtschaden von fast 5 Millionen Euro verursacht zu haben.
Seit Mitte 2009 erstatteten mehrere tausend Geschädigte in Deutschland Strafanzeigen bei den jeweils zuständigen Staatsanwaltschaften, da sie Rechnungen von 60 bis 80 Euro für angeblich von ihnen abgeschlossene, kostenpflichtige Abo-Verträge erhalten hatten. Den Anzeigenden wurden zum großen Teil auch Inkassoaufforderungen zugestellt.
Für die Einstellung der Abo-Seiten im Internet war ein Geflecht aus neun arbeitsteilig agierenden Unternehmen verantwortlich. Diese Firmen hatten ihren Sitz in Hamburg und Lüneburg (Niedersachsen). Auf den Internetseiten wurden Programme angeboten, die grundsätzlich oder zumindest als Testversion kostenfrei hätten bezogen werden können. Den Beschuldigten war es durch die Rechteinhaber nicht gestattet worden, diese Programme wirtschaftlich zu nutzen. Es besteht der Verdacht der Urheberrechtsverletzung.
Die Vielzahl der Anzeigenerstatter gab an, dass auf den Internetseiten kein Kostenhinweis vorhanden war oder dieser bewusst durch die Beschuldigten verschleiert wurde. Somit besteht der Verdacht des gewerbsmäßigen Betruges.
Die Ermittlungen des Landeskriminalamtes führten auf die Spur eines 27-jährigen Lüneburgers, der zusammen mit dem 30-jährigen weiteren Hauptbeschuldigten, sechs Strohleute als Geschäftsführer eingesetzt hatte. Um die strafrechtlichen und zivilrechtlichen Ansprüche zu erschweren, wurden die Firmen, Konten und Büroräume bereits nach kurzer Zeit wieder geschlossen.
Über 65.000 Geschädigte zahlten nach Mahnungen und Inkassoforderungen nahezu 5 Millionen Euro auf die Konten der Beschuldigten ein.
Bei den Durchsuchungen in Hamburg, Berlin, Frankfurt, Würzburg, Süderlügum und Lüneburg vollstreckten die Ermittler zwei Haftbefehle und arrestierten knapp 1,5 Millionen Euro. Zudem wurde umfangreiches Beweismaterial sichergestellt, welches noch ausgewertet werden muss. Die Ermittlungen des Landeskriminalamtes dauern an.
Die beiden Beschuldigten wurden nach ihrer Verhaftung dem Haftrichter zugeführt, die Haftbefehle wurden erlassen.
Tatzeit: ab Ende 2008 // Tatorte: Hamburg und Niedersachsen
Beamte des Landeskriminalamtes für Computerkriminalität und Urheberrechtsverletzungen (LKA 54) haben zusammen mit der Staatsanwaltschaft Hamburg zwei Haftbefehle und ingesamt 70 Beschlüsse vollstreckt. Den beiden 27- und 30-jährigen Hauptbeschuldigten wird vorgeworfen, mehrere tausend Geschädigte durch sogenannte "Abo-Fallen" betrogen und einen Gesamtschaden von fast 5 Millionen Euro verursacht zu haben.
Seit Mitte 2009 erstatteten mehrere tausend Geschädigte in Deutschland Strafanzeigen bei den jeweils zuständigen Staatsanwaltschaften, da sie Rechnungen von 60 bis 80 Euro für angeblich von ihnen abgeschlossene, kostenpflichtige Abo-Verträge erhalten hatten. Den Anzeigenden wurden zum großen Teil auch Inkassoaufforderungen zugestellt.
Für die Einstellung der Abo-Seiten im Internet war ein Geflecht aus neun arbeitsteilig agierenden Unternehmen verantwortlich. Diese Firmen hatten ihren Sitz in Hamburg und Lüneburg (Niedersachsen). Auf den Internetseiten wurden Programme angeboten, die grundsätzlich oder zumindest als Testversion kostenfrei hätten bezogen werden können. Den Beschuldigten war es durch die Rechteinhaber nicht gestattet worden, diese Programme wirtschaftlich zu nutzen. Es besteht der Verdacht der Urheberrechtsverletzung.
Die Vielzahl der Anzeigenerstatter gab an, dass auf den Internetseiten kein Kostenhinweis vorhanden war oder dieser bewusst durch die Beschuldigten verschleiert wurde. Somit besteht der Verdacht des gewerbsmäßigen Betruges.
Die Ermittlungen des Landeskriminalamtes führten auf die Spur eines 27-jährigen Lüneburgers, der zusammen mit dem 30-jährigen weiteren Hauptbeschuldigten, sechs Strohleute als Geschäftsführer eingesetzt hatte. Um die strafrechtlichen und zivilrechtlichen Ansprüche zu erschweren, wurden die Firmen, Konten und Büroräume bereits nach kurzer Zeit wieder geschlossen.
Über 65.000 Geschädigte zahlten nach Mahnungen und Inkassoforderungen nahezu 5 Millionen Euro auf die Konten der Beschuldigten ein.
Bei den Durchsuchungen in Hamburg, Berlin, Frankfurt, Würzburg, Süderlügum und Lüneburg vollstreckten die Ermittler zwei Haftbefehle und arrestierten knapp 1,5 Millionen Euro. Zudem wurde umfangreiches Beweismaterial sichergestellt, welches noch ausgewertet werden muss. Die Ermittlungen des Landeskriminalamtes dauern an.
Die beiden Beschuldigten wurden nach ihrer Verhaftung dem Haftrichter zugeführt, die Haftbefehle wurden erlassen.
Freitag, 28. Januar 2011
Abofallen im Internet: neue strafrechtliche Bewertung
Mitteilung der Wettbewerbszentrale
Die schnelle Eingabe eigener Daten auf kostenpflichtigen Internetseiten führt in vielen Fällen zu unbeabsichtigten Vertragsschlüssen. Wenn der betroffene Internet-User hierbei nicht deutlich auf die Kostenpflichtigkeit oder die Höhe der hiermit verbundenen Kosten hingewiesen wird, ist der Vertrag schon nicht wirksam zustande gekommen. Dies hindert aber die Betreiber entsprechender Internet-Seiten bislang nicht, ihren nur scheinbar bestehenden Forderungen durch massive Drohgebärden Nachdruck zu verleihen und auf diese Weise bei einer Vielzahl von Betroffenen „abzukassieren“.
Dem Phänomen war bislang nur mit rein wettbewerbsrechtlichen Mitteln beizukommen, wobei sich die Betreiber einer effektiven Rechtsverfolgung mit den üblichen bekannten Mitteln (Flucht in die Insolvenz oder ins Ausland) in vielen Fällen entziehen konnten. Die Zivilgerichte haben in derartigen Fällen sehr eindeutig das Vorliegen einer arglistigen Täuschung bejaht!
Demgegenüber haben sich Strafgerichte bislang eher schwer getan, Hauptverfahren wegen Betrugs einzuleiten. Dies könnte sich aufgrund einer Entscheidung des 1. Strafsenats des OLG Frankfurt am Main vom 17.12.2010 ändern. Die Staatsanwaltschaft Frankfurt hatte zunächst Anklage wegen Betrugs erhoben; das LG Frankfurt am Main lehnte aber per Beschluss die Eröffnung des Hauptverfahrens ab. Dieser Beschluss wurde nunmehr vom OLG Frankfurt aufgehoben; das Hauptverfahren vor dem LG Frankfurt eröffnet und die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen, Az.: Ws 29/09.
Das LG Frankfurt hatte im Ablehnungsbeschluss ausgeführt, es gebe weder einen allgemeinen Vertrauensschutz dahin, dass man bei Dienstleistungen deren Kostenpflichtigkeit auf Anhieb erkennen müsse, noch, dass jegliche Information im Internet kostenlos zur Verfügung gestellt werde. Darüber hinaus sei durch die Eingabe der persönlichen Daten eine sorgfältigere Befassung des Internetnutzers mit den Inhalten der Website angezeigt gewesen.
In der Begründung derjenigen Beschwerde, welche die Staatsanwaltschaft Frankfurt gegen diesen Beschluss eingelegt hatte, wird u.a. auch auf die Ausführungen des 6. Zivilsenats des OLG Frankfurt, Az.: 6 U 186/07, verwiesen. Hierbei handelt es sich um ein wettbewerbsrechtliches Verfahren, bei welchem der Deutsche Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität gegen weitere Abofallen-Betreiber geklagt hatte.
Staatsanwaltschaft weist darauf hin, dass der 6. Zivilsenat einen weit geringeren Sorgfaltsmaßstab an den durchschnittlichen Internetnutzer anlege, wonach es im Hinblick auf die mannigfachen kostenlosen Informationsangebote im Internet eines deutlichen Hinweises auf die Entgeltlichkeit des Angebots bedürfe und bei Fehlen eines solchen Hinweises der 6. Zivilsenat vom Vorliegen einer zur Anfechtung berechtigenden arglistigen Täuschung ausgehe. Die Generalstaatsanwaltschaft bzw. der 1. Strafsenat hat sich der Auffassung der Staatsanwaltschaft angeschlossen. Nach Auffassung des Senats liegt auch unter Beachtung der engen Wortlautbindung im Strafrecht eine Täuschungshandlung im Sinne des § 263 StGB vor. Im Gegensatz zur Auffassung der 27. Strafkammer hat der 1. Strafsenat bei der hiesigen Fallgestaltung eine konkludente Täuschung angenommen und dies sehr ausführlich begründet. Die 27. Strafkammer hatte seinerzeit aufgrund der an zwei Stellen enthaltenen versteckten Hinweise auf die Kostenpflichtigkeit des Angebots das Vorliegen sowohl einer ausdrücklichen als auch einer konkludenten Täuschung abgelehnt.
Die Entscheidung des 1. Strafsenats des OLG Frankfurt gibt Hoffnung zu der Annahme, dass nunmehr auch in weiteren vergleichbaren Fällen das zivilrechtliche Vollzugsdefizit durch strafrechtliche Maßnahmen abgemildert werden kann, zumal die Ermittlungsbefugnisse einer Strafverfolgungsbehörde wesentlich weiter gehen als die Recherchemöglichkeiten des Klägers im Zivilrecht.
Die schnelle Eingabe eigener Daten auf kostenpflichtigen Internetseiten führt in vielen Fällen zu unbeabsichtigten Vertragsschlüssen. Wenn der betroffene Internet-User hierbei nicht deutlich auf die Kostenpflichtigkeit oder die Höhe der hiermit verbundenen Kosten hingewiesen wird, ist der Vertrag schon nicht wirksam zustande gekommen. Dies hindert aber die Betreiber entsprechender Internet-Seiten bislang nicht, ihren nur scheinbar bestehenden Forderungen durch massive Drohgebärden Nachdruck zu verleihen und auf diese Weise bei einer Vielzahl von Betroffenen „abzukassieren“.
Dem Phänomen war bislang nur mit rein wettbewerbsrechtlichen Mitteln beizukommen, wobei sich die Betreiber einer effektiven Rechtsverfolgung mit den üblichen bekannten Mitteln (Flucht in die Insolvenz oder ins Ausland) in vielen Fällen entziehen konnten. Die Zivilgerichte haben in derartigen Fällen sehr eindeutig das Vorliegen einer arglistigen Täuschung bejaht!
Demgegenüber haben sich Strafgerichte bislang eher schwer getan, Hauptverfahren wegen Betrugs einzuleiten. Dies könnte sich aufgrund einer Entscheidung des 1. Strafsenats des OLG Frankfurt am Main vom 17.12.2010 ändern. Die Staatsanwaltschaft Frankfurt hatte zunächst Anklage wegen Betrugs erhoben; das LG Frankfurt am Main lehnte aber per Beschluss die Eröffnung des Hauptverfahrens ab. Dieser Beschluss wurde nunmehr vom OLG Frankfurt aufgehoben; das Hauptverfahren vor dem LG Frankfurt eröffnet und die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen, Az.: Ws 29/09.
Das LG Frankfurt hatte im Ablehnungsbeschluss ausgeführt, es gebe weder einen allgemeinen Vertrauensschutz dahin, dass man bei Dienstleistungen deren Kostenpflichtigkeit auf Anhieb erkennen müsse, noch, dass jegliche Information im Internet kostenlos zur Verfügung gestellt werde. Darüber hinaus sei durch die Eingabe der persönlichen Daten eine sorgfältigere Befassung des Internetnutzers mit den Inhalten der Website angezeigt gewesen.
In der Begründung derjenigen Beschwerde, welche die Staatsanwaltschaft Frankfurt gegen diesen Beschluss eingelegt hatte, wird u.a. auch auf die Ausführungen des 6. Zivilsenats des OLG Frankfurt, Az.: 6 U 186/07, verwiesen. Hierbei handelt es sich um ein wettbewerbsrechtliches Verfahren, bei welchem der Deutsche Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität gegen weitere Abofallen-Betreiber geklagt hatte.
Staatsanwaltschaft weist darauf hin, dass der 6. Zivilsenat einen weit geringeren Sorgfaltsmaßstab an den durchschnittlichen Internetnutzer anlege, wonach es im Hinblick auf die mannigfachen kostenlosen Informationsangebote im Internet eines deutlichen Hinweises auf die Entgeltlichkeit des Angebots bedürfe und bei Fehlen eines solchen Hinweises der 6. Zivilsenat vom Vorliegen einer zur Anfechtung berechtigenden arglistigen Täuschung ausgehe. Die Generalstaatsanwaltschaft bzw. der 1. Strafsenat hat sich der Auffassung der Staatsanwaltschaft angeschlossen. Nach Auffassung des Senats liegt auch unter Beachtung der engen Wortlautbindung im Strafrecht eine Täuschungshandlung im Sinne des § 263 StGB vor. Im Gegensatz zur Auffassung der 27. Strafkammer hat der 1. Strafsenat bei der hiesigen Fallgestaltung eine konkludente Täuschung angenommen und dies sehr ausführlich begründet. Die 27. Strafkammer hatte seinerzeit aufgrund der an zwei Stellen enthaltenen versteckten Hinweise auf die Kostenpflichtigkeit des Angebots das Vorliegen sowohl einer ausdrücklichen als auch einer konkludenten Täuschung abgelehnt.
Die Entscheidung des 1. Strafsenats des OLG Frankfurt gibt Hoffnung zu der Annahme, dass nunmehr auch in weiteren vergleichbaren Fällen das zivilrechtliche Vollzugsdefizit durch strafrechtliche Maßnahmen abgemildert werden kann, zumal die Ermittlungsbefugnisse einer Strafverfolgungsbehörde wesentlich weiter gehen als die Recherchemöglichkeiten des Klägers im Zivilrecht.
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