Donnerstag, 6. März 2014

Bundesgerichtshof bestätigt Verurteilung wegen versuchten Betruges durch Betreiben so genannter "Abo-Fallen" im Internet

Das Landgericht Frankfurt am Main hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen versuchten Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Aufgrund überlanger Verfahrensdauer hat es angeordnet, dass vier Monate der verhängten Strafe als vollstreckt gelten. 

Nach den Feststellungen des Landgerichts betrieb der Angeklagte verschiedene kostenpflichtige Internetseiten, die jeweils ein nahezu identisches Erscheinungsbild aufwiesen, unter anderem einen sogenannten Routenplaner. Die Inanspruchnahme des Routenplaners setzte voraus, dass der Nutzer zuvor seinen Vor- und Zunamen nebst Anschrift und E-Mail-Adresse sowie sein Geburtsdatum eingab. Aufgrund der vom Angeklagten gezielt mit dieser Absicht vorgenommenen Gestaltung der Seite war für flüchtige Leser nur schwer erkennbar, dass es sich um ein kostenpflichtiges Angebot handelte. Die Betätigung der Schaltfläche "Route berechnen" führte nach einem am unteren Seitenrand am Ende eines mehrzeiligen Textes klein abgedruckten Hinweis zum Abschluss eines kostenpflichtigen Abonnements, das dem Nutzer zum Preis von 59,95 € eine dreimonatige Zugangsmöglichkeit zu dem Routenplaner gewährte. Dieser Fußnotentext konnte in Abhängigkeit von der Größe des Monitors und der verwendeten Bildschirmauflösung erst nach vorherigem "Scrollen" wahrgenommen werden. 

Nach Ablauf der Widerrufsfrist erhielten die Nutzer zunächst eine Zahlungsaufforderung. An diejenigen, die nicht gezahlt hatten, versandte der Angeklagte Zahlungserinnerungen; einige Nutzer erhielten zudem Schreiben von Rechtsanwälten, in denen ihnen für den Fall, dass sie nicht zahlten, mit einem Eintrag bei der "SCHUFA" gedroht wurde. 

Das Landgericht hat den Angeklagten im Hinblick auf die einmalige Gestaltung der Seite nur wegen einer Tat und im Hinblick darauf, dass die Ursächlichkeit der Handlung für einen konkreten Irrtum eines Kunden nicht nachgewiesen sei, nur wegen versuchten Betrugs verurteilt. 

Gegen dieses Urteil hat sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision gewandt. Er hat vor allem beanstandet, dass unter Berücksichtigung europarechtlicher Vorgaben eine Täuschungshandlung nicht vorliege und im Übrigen den Nutzern auch kein Vermögensschaden entstanden sei.

Der 2. Strafsenat hat das Rechtsmittel verworfen. Er hat ausgeführt, dass durch die auf Täuschung abzielende Gestaltung der Internetseite die Kostenpflichtigkeit der angebotenen Leistung gezielt verschleiert worden sei. Dies stelle eine Täuschungshandlung im Sinne des § 263 StGB dar. Die Erkennbarkeit der Täuschung bei sorgfältiger Lektüre schließe die Strafbarkeit nicht aus, denn die Handlung sei gerade im Hinblick darauf unternommen worden, die bei einem – wenn auch nur geringeren - Teil der Benutzer vorhandene Unaufmerksamkeit oder Unerfahrenheit auszunutzen. 

Dies gelte auch unter Berücksichtigung der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken). Die Richtlinie führe jedenfalls hier nicht zu einer Einschränkung des strafrechtlichen Rechtsgüterschutzes.   

Auch ein Vermögensschaden sei gegeben. Dieser liege in der Belastung mit einer bestehenden oder auch nur scheinbaren Verbindlichkeit, da die Gegenleistung in Form einer dreimonatigen Nutzungsmöglichkeit für den Nutzer praktisch wertlos sei.  

Urteil vom 5. März 2014 - 2 StR 616/12

Landgericht Frankfurt am Main - Urteil vom 18. Juni 2012 - 5-27 KLs 12/08 

Karlsruhe, den 6. März 2014 

Pressestelle des Bundesgerichtshofs

Freitag, 27. Juli 2012

Bundesgerichtshof: Überraschende Entgeltklausel für Eintrag in ein Internet-Branchenverzeichnis unwirksam

Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung zu der Frage getroffen, ob eine Entgeltklausel in einem Antragsformular für einen Grundeintrag in ein Branchenverzeichnis im Internet nach dem Erscheinungsbild des Formulars überraschenden Charakter hat und deshalb nicht Vertragsbestandteil wird (§ 305c Abs. 1 BGB*).

Die Klägerin unterhält ein Branchenverzeichnis im Internet. Um Eintragungen zu gewinnen, übersendet sie Gewerbetreibenden ein Formular, welches sie als "Eintragungsantrag Gewerbedatenbank…" bezeichnet. In der linken Spalte befinden sich mehrere Zeilen für Unternehmensdaten. Nach einer Unterschriftszeile, deren Beginn mit einem fettgedruckten "X" hervorgehoben ist, heißt es in vergrößerter Schrift: "Rücksendung umgehend erbeten" und (unterstrichen) "zentrales Fax". Es folgt die fett und vergrößert wiedergegebene Faxnummer der Klägerin.

Die rechte Seite des Formulars besteht aus einer umrahmten Längsspalte mit der Überschrift "Hinweise zum Ersteintragungsantrag, Leistungsbeschreibung sowie Vertragsbedingungen, Vergütungshinweis sowie Hinweis nach § 33 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz)". In dem sich anschließenden mehrzeiligen Fließtext ist unter anderem folgender Satz enthalten: "…Vertragslaufzeit zwei Jahre, die Kosten betragen 650 Euro netto pro Jahr…."

Der Geschäftsführer der Beklagten füllte das ihm unaufgefordert zugesandte Formular aus und sandte es zurück. Die Klägerin trug die Beklagte in das Verzeichnis ein und stellte dafür 773,50 € brutto in Rechnung. Die auf Zahlung dieses Betrages gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben.

Der u. a. für das Werkvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Mit Rücksicht darauf, dass Grundeinträge in ein Branchenverzeichnis im Internet in einer Vielzahl von Fällen unentgeltlich angeboten werden, wird eine Entgeltklausel, die nach der drucktechnischen Gestaltung des Antragsformulars so unauffällig in das Gesamtbild eingefügt ist, dass sie von dem Vertragspartner des Klauselverwenders dort nicht vermutet wird, gemäß § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil. Im vorliegenden Fall machte bereits die Bezeichnung des Formulars als "Eintragungsantrag Gewerbedatenbank" nicht hinreichend deutlich, dass es sich um ein Angebot zum Abschluss eines entgeltlichen Vertrages handelte. Die Aufmerksamkeit auch des gewerblichen Adressaten wurde durch Hervorhebung im Fettdruck und Formulargestaltung zudem auf die linke Spalte gelenkt. Die in der rechten Längsspalte mitgeteilte Entgeltpflicht war demgegenüber drucktechnisch so angeordnet, dass eine Kenntnisnahme durch den durchschnittlich aufmerksamen gewerblichen Adressaten nicht zu erwarten war. Die Zahlungsklage ist daher zu Recht als unbegründet abgewiesen worden.

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*§ 305c BGB Überraschende und mehrdeutige Klauseln

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) ….


Urteil vom 26. Juli 2012 - VII ZR 262/11

AG Recklinghausen - Urteil vom 24. Mai 2011 - 13 C 91/11

LG Bochum - Urteil vom 15. November 2011 - 11 S 100/11

Karlsruhe, den 26. Juli 2012

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe

Mittwoch, 24. August 2011

Verbraucherzentrale: Kostenfallen endlich in der Falle

vzbv begrüßt Button-Lösung - "Schlupflöcher für Internetabzocke konsequent schließen"

24.08.2011 - Weniger Abzocke im Internet und via Smartphone - das verspricht sich der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) vom neuen Gesetzesentwurf gegen Kostenfallen im Internet. Anbieter müssen noch deutlicher über den Gesamtpreis einer Ware oder Dienstleistung informieren. Verträge werden nur dann zustande kommen, wenn Verbraucher per Klick bestätigen, dass sie die Preisangabe zur Kenntnis genommen haben (Button-Lösung). Im Zweifel müssen die Unternehmen beweisen, dass ein Vertrag rechtsgültig zustande gekommen ist. "Die Plage des Unterjubelns von Verträgen sollte damit endlich eingedämmt werden können", sagt vzbv-Rechtsexpertin Jutta Gurkmann.

Die Verbraucherzentralen schätzen die Zahl der bundesweit bei ihnen eingehenden Beschwerden auf rund 22.000 pro Monat. Laut einer aktuellen Untersuchung des Sozialforschungsinstitut Infas (Telekommunikationsmonitor) sind bereits 5,4 Millionen deutsche Internetnutzer auf eine Abo-Falle im Internet hereingefallen - das sind elf Prozent aller deutschen Internetnutzer.

Schlupfloch Smartphone schließen
Ein aus Sicht des vzbv kritischer Angriffspunkt in Sachen Abofallen sind nach wir vor Smartphones. "Smartphones können ein Schlupfloch für Abzocker sein, das konsequent geschlossen werden muss", fordert Jutta Gurkmann. Die Gefahr lauert dann, wenn Abofallenbetreiber ein Werbebanner schalten und über diesen Weg an die Mobilnummer der Nutzer kommen. Ein Klick auf ein Werbebanner kann dann dazu führen, dass unseriöse Anbieter über den Telefonprovider Beträge für eine fiktive Dienstleistung in Rechnung stellen und einfach vom Konto der Mobilfunknutzer abziehen (sogenanntes Wap-Billing).

Dies wäre im Zuge der derzeit im Bundestag beratenen Novelle des Telekommunikationsgesetzes einfach zu beheben, indem Nutzer die Möglichkeit bekommen, bei ihrem Telefonprovider die Einziehung von Forderungen Dritter über die Telefonabrechnung aktiv "freizuschalten". Momentan bieten lediglich zwei Mobilfunkprovider ihren Kunden eine Sperrmöglichkeit an.

Juristischer Kampf gleicht Sisyphos-Arbeit
Der juristische Kampf gegen Abofallen gleicht einer Sisyphos-Arbeit: Auf einen juristischen Erfolg im Einzelfall reagieren die Anbieter mit veränderten Webseiten, Unternehmen haben ihren Geschäftssitz im Ausland. Viele Verbraucher beschweren sich über das Gebaren aggressiver Inkassounternehmen, die versuchen, die vermeintlichen Forderungen einzutreiben. Die Verbraucherzentralen nehmen diese Geschäftspraktiken derzeit mit einer Umfrage unter Verbrauchern genauer ins Visier.

Dienstag, 8. Februar 2011

Polizei Hamburg: Gewerbsmäßiger Betrug - Staatsanwaltschaft und LKA vollstrecken Haftbefehle und Durchsuchungsbeschlüsse

Pressemitteilung der Polizei Hamburg vom 7. Februar 2011

Tatzeit: ab Ende 2008 // Tatorte: Hamburg und Niedersachsen

Beamte des Landeskriminalamtes für Computerkriminalität und Urheberrechtsverletzungen (LKA 54) haben zusammen mit der Staatsanwaltschaft Hamburg zwei Haftbefehle und ingesamt 70 Beschlüsse vollstreckt. Den beiden 27- und 30-jährigen Hauptbeschuldigten wird vorgeworfen, mehrere tausend Geschädigte durch sogenannte "Abo-Fallen" betrogen und einen Gesamtschaden von fast 5 Millionen Euro verursacht zu haben.

Seit Mitte 2009 erstatteten mehrere tausend Geschädigte in Deutschland Strafanzeigen bei den jeweils zuständigen Staatsanwaltschaften, da sie Rechnungen von 60 bis 80 Euro für angeblich von ihnen abgeschlossene, kostenpflichtige Abo-Verträge erhalten hatten. Den Anzeigenden wurden zum großen Teil auch Inkassoaufforderungen zugestellt.

Für die Einstellung der Abo-Seiten im Internet war ein Geflecht aus neun arbeitsteilig agierenden Unternehmen verantwortlich. Diese Firmen hatten ihren Sitz in Hamburg und Lüneburg (Niedersachsen). Auf den Internetseiten wurden Programme angeboten, die grundsätzlich oder zumindest als Testversion kostenfrei hätten bezogen werden können. Den Beschuldigten war es durch die Rechteinhaber nicht gestattet worden, diese Programme wirtschaftlich zu nutzen. Es besteht der Verdacht der Urheberrechtsverletzung.

Die Vielzahl der Anzeigenerstatter gab an, dass auf den Internetseiten kein Kostenhinweis vorhanden war oder dieser bewusst durch die Beschuldigten verschleiert wurde. Somit besteht der Verdacht des gewerbsmäßigen Betruges.

Die Ermittlungen des Landeskriminalamtes führten auf die Spur eines 27-jährigen Lüneburgers, der zusammen mit dem 30-jährigen weiteren Hauptbeschuldigten, sechs Strohleute als Geschäftsführer eingesetzt hatte. Um die strafrechtlichen und zivilrechtlichen Ansprüche zu erschweren, wurden die Firmen, Konten und Büroräume bereits nach kurzer Zeit wieder geschlossen.

Über 65.000 Geschädigte zahlten nach Mahnungen und Inkassoforderungen nahezu 5 Millionen Euro auf die Konten der Beschuldigten ein.

Bei den Durchsuchungen in Hamburg, Berlin, Frankfurt, Würzburg, Süderlügum und Lüneburg vollstreckten die Ermittler zwei Haftbefehle und arrestierten knapp 1,5 Millionen Euro. Zudem wurde umfangreiches Beweismaterial sichergestellt, welches noch ausgewertet werden muss. Die Ermittlungen des Landeskriminalamtes dauern an.

Die beiden Beschuldigten wurden nach ihrer Verhaftung dem Haftrichter zugeführt, die Haftbefehle wurden erlassen.

Freitag, 28. Januar 2011

Abofallen im Internet: neue strafrechtliche Bewertung

Mitteilung der Wettbewerbszentrale

Die schnelle Eingabe eigener Daten auf kostenpflichtigen Internetseiten führt in vielen Fällen zu unbeabsichtigten Vertragsschlüssen. Wenn der betroffene Internet-User hierbei nicht deutlich auf die Kostenpflichtigkeit oder die Höhe der hiermit verbundenen Kosten hingewiesen wird, ist der Vertrag schon nicht wirksam zustande gekommen. Dies hindert aber die Betreiber entsprechender Internet-Seiten bislang nicht, ihren nur scheinbar bestehenden Forderungen durch massive Drohgebärden Nachdruck zu verleihen und auf diese Weise bei einer Vielzahl von Betroffenen „abzukassieren“.

Dem Phänomen war bislang nur mit rein wettbewerbsrechtlichen Mitteln beizukommen, wobei sich die Betreiber einer effektiven Rechtsverfolgung mit den üblichen bekannten Mitteln (Flucht in die Insolvenz oder ins Ausland) in vielen Fällen entziehen konnten. Die Zivilgerichte haben in derartigen Fällen sehr eindeutig das Vorliegen einer arglistigen Täuschung bejaht!

Demgegenüber haben sich Strafgerichte bislang eher schwer getan, Hauptverfahren wegen Betrugs einzuleiten. Dies könnte sich aufgrund einer Entscheidung des 1. Strafsenats des OLG Frankfurt am Main vom 17.12.2010 ändern. Die Staatsanwaltschaft Frankfurt hatte zunächst Anklage wegen Betrugs erhoben; das LG Frankfurt am Main lehnte aber per Beschluss die Eröffnung des Hauptverfahrens ab. Dieser Beschluss wurde nunmehr vom OLG Frankfurt aufgehoben; das Hauptverfahren vor dem LG Frankfurt eröffnet und die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen, Az.: Ws 29/09.

Das LG Frankfurt hatte im Ablehnungsbeschluss ausgeführt, es gebe weder einen allgemeinen Vertrauensschutz dahin, dass man bei Dienstleistungen deren Kostenpflichtigkeit auf Anhieb erkennen müsse, noch, dass jegliche Information im Internet kostenlos zur Verfügung gestellt werde. Darüber hinaus sei durch die Eingabe der persönlichen Daten eine sorgfältigere Befassung des Internetnutzers mit den Inhalten der Website angezeigt gewesen.

In der Begründung derjenigen Beschwerde, welche die Staatsanwaltschaft Frankfurt gegen diesen Beschluss eingelegt hatte, wird u.a. auch auf die Ausführungen des 6. Zivilsenats des OLG Frankfurt, Az.: 6 U 186/07, verwiesen. Hierbei handelt es sich um ein wettbewerbsrechtliches Verfahren, bei welchem der Deutsche Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität gegen weitere Abofallen-Betreiber geklagt hatte.

Staatsanwaltschaft weist darauf hin, dass der 6. Zivilsenat einen weit geringeren Sorgfaltsmaßstab an den durchschnittlichen Internetnutzer anlege, wonach es im Hinblick auf die mannigfachen kostenlosen Informationsangebote im Internet eines deutlichen Hinweises auf die Entgeltlichkeit des Angebots bedürfe und bei Fehlen eines solchen Hinweises der 6. Zivilsenat vom Vorliegen einer zur Anfechtung berechtigenden arglistigen Täuschung ausgehe. Die Generalstaatsanwaltschaft bzw. der 1. Strafsenat hat sich der Auffassung der Staatsanwaltschaft angeschlossen. Nach Auffassung des Senats liegt auch unter Beachtung der engen Wortlautbindung im Strafrecht eine Täuschungshandlung im Sinne des § 263 StGB vor. Im Gegensatz zur Auffassung der 27. Strafkammer hat der 1. Strafsenat bei der hiesigen Fallgestaltung eine konkludente Täuschung angenommen und dies sehr ausführlich begründet. Die 27. Strafkammer hatte seinerzeit aufgrund der an zwei Stellen enthaltenen versteckten Hinweise auf die Kostenpflichtigkeit des Angebots das Vorliegen sowohl einer ausdrücklichen als auch einer konkludenten Täuschung abgelehnt.

Die Entscheidung des 1. Strafsenats des OLG Frankfurt gibt Hoffnung zu der Annahme, dass nunmehr auch in weiteren vergleichbaren Fällen das zivilrechtliche Vollzugsdefizit durch strafrechtliche Maßnahmen abgemildert werden kann, zumal die Ermittlungsbefugnisse einer Strafverfolgungsbehörde wesentlich weiter gehen als die Recherchemöglichkeiten des Klägers im Zivilrecht.

Dienstag, 28. September 2010

Justizministerium kündigt Gesetzentwurf zum Schutz vor Kostenfallen im Internet an

Schärferes Vorgehen gegen Internetfallen

Berlin, 23. September 2010

Zu einem besseren Schutz vor Kostenfallen im Internet erklärt Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger:

"Internetfallen sind eine Plage geworden. Ich werde in den nächsten Wochen einen konkreten Gesetzentwurf erarbeiten, um wirksam dagegen vorzugehen. Immer häufiger verschleiern unseriöse Geschäftemacher die Kosten von Onlineangeboten. Bestimmte Internetleistungen werden beispielsweise als 'gratis' angepriesen, als unverbindliche Gewinnspiele oder als Möglichkeit zum Herunterladen von Freeware getarnt. Erst wenn die Rechnung ins Haus flattert, folgt dann das böse Erwachen."

Bei kostenpflichtigen Onlineangeboten sollen Verbraucher künftig mit einem deutlichen Hinweis vor versteckten Kosten gewarnt werden - vor einer Bestellung muss der Nutzer mit einem Klick ausdrücklich bestätigen, dass er den Hinweis gesehen hat. Diese Buttonlösung warnt Verbraucher verlässlich vor versteckten Kosten. Die Nutzer können sich leichter gegen unberechtigte Zahlungsaufforderungen zur Wehr setzen. Die Transparenz im Internet wird insgesamt verbessert. Unternehmer werden verpflichtet, die Verbraucher sehr deutlich auf die Kosten hinzuweisen.

Bisher passen die unseriösen Betreiber ihre Website nach einer erfolgreichen Abmahnung nur geringfügig an oder verlagern ihre Aktivitäten auf eine neue Website. Dieses Hase-und-Igel-Spiel werden wir jetzt beenden.

Weil Internetkostenfallen nicht an Staatengrenzen haltmachen, ist eine europaweite Lösung notwendig. Bis dahin wird es aber noch sehr lange dauern. Wir brauchen aber schnell eine Lösung und deshalb muss zumindest für die Übergangszeit eine innerstaatliche Regelung geschaffen werden.

Zum Hintergrund:
Obwohl insbesondere die Verbraucherzentralen engagiert gegen unseriöse Firmen vorgehen, haben Kosten- und Abofallen zuletzt weiter zugenommen. Häufig zahlen die Internetnutzer aus Unkenntnis oder weil sie sich durch eine aggressive Verfolgung der vermeintlichen Zahlungsansprüche unter Druck gesetzt fühlen. Doch bereits das geltende Recht bietet Möglichkeiten zum Schutz vor Kostenfallen. In vielen Fällen hat der Verbraucher mangels einer Einigung über den Preis nämlich noch gar keinen Vertrag abgeschlossen. Zustande gekommene Verträge können meist angefochten oder widerrufen werden. Darüber hinaus können Mitbewerber, die Verbraucherzentralen sowie die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs häufig im Wege der Unterlassungs- oder Beseitigungsklage gegen unseriöse Internetanbieter vorgehen. Bei vorsätzlichem Handeln sieht das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb auch einen Anspruch auf Gewinnabschöpfung vor.

Auch die Bundesländer sind aufgefordert, entschlossen gegen die Kostenfallen vorzugehen. Die Buttonlösung ist nur ein wichtiges Instrument im Kampf gegen Kostenfallen. Die Länder haben die Möglichkeit, Geldbußen wegen Verstößen gegen die Preisangabenverordnung zu verhängen; in manchen Fällen kann, abhängig von den genauen Umständen des Einzelfalls, auch ein strafrechtlich relevantes Verhalten vorliegen, das die Gerichte verfolgen können.

Ein Vorschlag der Bundesregierung, eine Regelung gegen Kostenfallen im Internet in die geplante Verbraucherrechte-Richtlinie aufzunehmen, liegt in Brüssel zwar auf dem Tisch, die Verabschiedung der Richtlinie wird aber nicht vor Ende 2012 erwartet. Anschließend müsste sie noch in innerstaatliches Recht umgesetzt werden. Diesen Zeitrahmen hält Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger allerdings für deutlich zu lang, weshalb nun zunächst eine nationale Regelung geschaffen werden soll. Der Startschuss hierzu ist nun gefallen.

Nähere Informationen zum Thema sind auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Justiz unter www.bmj.de/abofallen zu erhalten.

Freitag, 7. Mai 2010

Amtsgericht Marburg: Das Locken mit kostenlosem Download in ein Abonnementverhältnis ist Betrug

AG Marburg, Urteil vom 8. februar 2010, Az. 91 C 981/09 (81)

Das Locken von Kunden mit kostenlosem Download in ein Abonnementverhältnis stellt nach Ansicht des AG Marburg Betrug dar. Das Gericht bejahte damit einen Anspruch des Kunden auf Erstattung der außerprozessualen Kosten für die Abwehr der Inanspruchnahme (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB).

Die Gerichtsentscheidung betrifft das Internetportal www.opendownload.de

Rechtsanwalt Martin Arendts