Schärferes Vorgehen gegen Internetfallen
Berlin, 23. September 2010
Zu einem besseren Schutz vor Kostenfallen im Internet erklärt Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger:
"Internetfallen sind eine Plage geworden. Ich werde in den nächsten Wochen einen konkreten Gesetzentwurf erarbeiten, um wirksam dagegen vorzugehen. Immer häufiger verschleiern unseriöse Geschäftemacher die Kosten von Onlineangeboten. Bestimmte Internetleistungen werden beispielsweise als 'gratis' angepriesen, als unverbindliche Gewinnspiele oder als Möglichkeit zum Herunterladen von Freeware getarnt. Erst wenn die Rechnung ins Haus flattert, folgt dann das böse Erwachen."
Bei kostenpflichtigen Onlineangeboten sollen Verbraucher künftig mit einem deutlichen Hinweis vor versteckten Kosten gewarnt werden - vor einer Bestellung muss der Nutzer mit einem Klick ausdrücklich bestätigen, dass er den Hinweis gesehen hat. Diese Buttonlösung warnt Verbraucher verlässlich vor versteckten Kosten. Die Nutzer können sich leichter gegen unberechtigte Zahlungsaufforderungen zur Wehr setzen. Die Transparenz im Internet wird insgesamt verbessert. Unternehmer werden verpflichtet, die Verbraucher sehr deutlich auf die Kosten hinzuweisen.
Bisher passen die unseriösen Betreiber ihre Website nach einer erfolgreichen Abmahnung nur geringfügig an oder verlagern ihre Aktivitäten auf eine neue Website. Dieses Hase-und-Igel-Spiel werden wir jetzt beenden.
Weil Internetkostenfallen nicht an Staatengrenzen haltmachen, ist eine europaweite Lösung notwendig. Bis dahin wird es aber noch sehr lange dauern. Wir brauchen aber schnell eine Lösung und deshalb muss zumindest für die Übergangszeit eine innerstaatliche Regelung geschaffen werden.
Zum Hintergrund:
Obwohl insbesondere die Verbraucherzentralen engagiert gegen unseriöse Firmen vorgehen, haben Kosten- und Abofallen zuletzt weiter zugenommen. Häufig zahlen die Internetnutzer aus Unkenntnis oder weil sie sich durch eine aggressive Verfolgung der vermeintlichen Zahlungsansprüche unter Druck gesetzt fühlen. Doch bereits das geltende Recht bietet Möglichkeiten zum Schutz vor Kostenfallen. In vielen Fällen hat der Verbraucher mangels einer Einigung über den Preis nämlich noch gar keinen Vertrag abgeschlossen. Zustande gekommene Verträge können meist angefochten oder widerrufen werden. Darüber hinaus können Mitbewerber, die Verbraucherzentralen sowie die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs häufig im Wege der Unterlassungs- oder Beseitigungsklage gegen unseriöse Internetanbieter vorgehen. Bei vorsätzlichem Handeln sieht das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb auch einen Anspruch auf Gewinnabschöpfung vor.
Auch die Bundesländer sind aufgefordert, entschlossen gegen die Kostenfallen vorzugehen. Die Buttonlösung ist nur ein wichtiges Instrument im Kampf gegen Kostenfallen. Die Länder haben die Möglichkeit, Geldbußen wegen Verstößen gegen die Preisangabenverordnung zu verhängen; in manchen Fällen kann, abhängig von den genauen Umständen des Einzelfalls, auch ein strafrechtlich relevantes Verhalten vorliegen, das die Gerichte verfolgen können.
Ein Vorschlag der Bundesregierung, eine Regelung gegen Kostenfallen im Internet in die geplante Verbraucherrechte-Richtlinie aufzunehmen, liegt in Brüssel zwar auf dem Tisch, die Verabschiedung der Richtlinie wird aber nicht vor Ende 2012 erwartet. Anschließend müsste sie noch in innerstaatliches Recht umgesetzt werden. Diesen Zeitrahmen hält Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger allerdings für deutlich zu lang, weshalb nun zunächst eine nationale Regelung geschaffen werden soll. Der Startschuss hierzu ist nun gefallen.
Nähere Informationen zum Thema sind auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Justiz unter www.bmj.de/abofallen zu erhalten.
Dienstag, 28. September 2010
Freitag, 7. Mai 2010
Amtsgericht Marburg: Das Locken mit kostenlosem Download in ein Abonnementverhältnis ist Betrug
AG Marburg, Urteil vom 8. februar 2010, Az. 91 C 981/09 (81)
Das Locken von Kunden mit kostenlosem Download in ein Abonnementverhältnis stellt nach Ansicht des AG Marburg Betrug dar. Das Gericht bejahte damit einen Anspruch des Kunden auf Erstattung der außerprozessualen Kosten für die Abwehr der Inanspruchnahme (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB).
Die Gerichtsentscheidung betrifft das Internetportal www.opendownload.de
Rechtsanwalt Martin Arendts
Das Locken von Kunden mit kostenlosem Download in ein Abonnementverhältnis stellt nach Ansicht des AG Marburg Betrug dar. Das Gericht bejahte damit einen Anspruch des Kunden auf Erstattung der außerprozessualen Kosten für die Abwehr der Inanspruchnahme (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB).
Die Gerichtsentscheidung betrifft das Internetportal www.opendownload.de
Rechtsanwalt Martin Arendts
Mittwoch, 2. Dezember 2009
Amtsgericht München: Versteckter Zahlungshinweis unwirksam
Pressemitteilung des Amtsgerichts München
Überraschung bei der Berechnung der Lebenserwartung übers Internet
Nicht alles wird kostenlos angeboten - nicht alles muss aber auch bezahlt werden.
Versteckt sich die Zahlungspflicht in den allgemeinen Geschäftsbedingungen, kann diese Klausel ungewöhnlich und überraschend und damit unwirksam sein, wenn nach dem Erscheinungsbild der Website mit einer kostenpflichtigen Leistung nicht gerechnet werden musste.
Die Klägerin betreibt diverse Internetprojekte und bietet auf Ihren Internetseiten verschiedenste Dienstleistungen an. Auf einer Webseite bot sie bis zum Oktober letzten Jahres die Möglichkeit, die eigene Lebenserwartung berechnen zu lassen. Nach Beantwortung bestimmter Fragen wurden diese Informationen unter Heranziehung wissenschaftlicher Statistiken ausgewertet und das Ergebnis in Form einer Urkunde zum Download bereitgehalten.
Bei Aufruf der Seite gelangte der Internetnutzer zunächst auf die Startseite. Dort wurde die Dienstleistung beschrieben und auf Gewinnspiele hingewiesen. Auf der Anmeldeseite wurden die Leistungen und Werbemittel (Gewinne und Gutscheine) nochmals dargestellt und ein Registrierungsformular bereitgehalten. Unter der Eingabemaske für die Nutzerdaten befand sich ein Link zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen, darunter befand sich der Anmeldebutton. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen mussten zunächst durch extra Anklicken akzeptiert werden, dann war eine Anmeldung möglich. Etwas unterhalb des Anmeldebuttons befand sich ein mehrzeiliger Text, indem unter anderem auch auf den Nutzerpreis in Höhe von 30 Euro hingewiesen wurde. Die genaue Regelung dazu befand sich innerhalb der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Die Beklagte ließ sich ihre Lebenserwartung berechnen. Als sie jedoch eine Rechnung über 30 Euro bekam, verweigerte sie die Zahlung mit der Begründung, sie habe nicht erkennen können, dass die angebotene Leistung auch etwas koste. Die Klägerin war der Ansicht, durch die Erklärung, die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelesen und akzeptiert zu haben, sei der Preis wirksam vereinbart worden.
Das AG München, vor dem die Klage erhoben wurde, wies diese ab.
Die Richterin nahm die betreffende Internetseite selbst in Augenschein und kam zu dem Ergebnis, dass dem Besucher zunächst bewusst vorenthalten wird, dass es um eine kostenpflichtige Leistung gehe. Er würde mit einem Gewinnspiel und einem Gutschein gelockt, ohne dass auf die Kosten hingewiesen würde. Ein Hinweis auf einen „kommerziellen“ Zweck allein reiche dafür nicht aus. Damit könnten auch Werbepartner gemeint sein, die durch die Adressensammlung aus dem Gewinnspiel profitieren. Eine Anmeldung sei ohne weiteres möglich, ohne die Mitteilung über den Preis, die sich unterhalb des Anmeldebuttons befand, gesehen zu haben. Beim Anklicken und Bestätigen der allgemeinen Geschäftsbedingungen müsse nicht damit gerechnet werden, dass gerade hier sich versteckt die Zahlungspflicht befindet. Zwar können grundsätzlich auch Zahlungspflichten in allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt werden, aber in diesem konkreten Fall werde in den allgemeinen Geschäftsbedingungen die Vereinbarung erstmals als kostenpflichtiger Vertrag dargestellt. Insgesamt sei die Regelung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen nach den gesamten Umständen, dem Aufbau und dem äußeren Erscheinungsbild der Webseite der Klägerin so ungewöhnlich und daher überraschend, dass sie unwirksam sei.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Urteil des AG München vom 16.1.07, AZ 161 C 23695/06
Überraschung bei der Berechnung der Lebenserwartung übers Internet
Nicht alles wird kostenlos angeboten - nicht alles muss aber auch bezahlt werden.
Versteckt sich die Zahlungspflicht in den allgemeinen Geschäftsbedingungen, kann diese Klausel ungewöhnlich und überraschend und damit unwirksam sein, wenn nach dem Erscheinungsbild der Website mit einer kostenpflichtigen Leistung nicht gerechnet werden musste.
Die Klägerin betreibt diverse Internetprojekte und bietet auf Ihren Internetseiten verschiedenste Dienstleistungen an. Auf einer Webseite bot sie bis zum Oktober letzten Jahres die Möglichkeit, die eigene Lebenserwartung berechnen zu lassen. Nach Beantwortung bestimmter Fragen wurden diese Informationen unter Heranziehung wissenschaftlicher Statistiken ausgewertet und das Ergebnis in Form einer Urkunde zum Download bereitgehalten.
Bei Aufruf der Seite gelangte der Internetnutzer zunächst auf die Startseite. Dort wurde die Dienstleistung beschrieben und auf Gewinnspiele hingewiesen. Auf der Anmeldeseite wurden die Leistungen und Werbemittel (Gewinne und Gutscheine) nochmals dargestellt und ein Registrierungsformular bereitgehalten. Unter der Eingabemaske für die Nutzerdaten befand sich ein Link zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen, darunter befand sich der Anmeldebutton. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen mussten zunächst durch extra Anklicken akzeptiert werden, dann war eine Anmeldung möglich. Etwas unterhalb des Anmeldebuttons befand sich ein mehrzeiliger Text, indem unter anderem auch auf den Nutzerpreis in Höhe von 30 Euro hingewiesen wurde. Die genaue Regelung dazu befand sich innerhalb der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Die Beklagte ließ sich ihre Lebenserwartung berechnen. Als sie jedoch eine Rechnung über 30 Euro bekam, verweigerte sie die Zahlung mit der Begründung, sie habe nicht erkennen können, dass die angebotene Leistung auch etwas koste. Die Klägerin war der Ansicht, durch die Erklärung, die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelesen und akzeptiert zu haben, sei der Preis wirksam vereinbart worden.
Das AG München, vor dem die Klage erhoben wurde, wies diese ab.
Die Richterin nahm die betreffende Internetseite selbst in Augenschein und kam zu dem Ergebnis, dass dem Besucher zunächst bewusst vorenthalten wird, dass es um eine kostenpflichtige Leistung gehe. Er würde mit einem Gewinnspiel und einem Gutschein gelockt, ohne dass auf die Kosten hingewiesen würde. Ein Hinweis auf einen „kommerziellen“ Zweck allein reiche dafür nicht aus. Damit könnten auch Werbepartner gemeint sein, die durch die Adressensammlung aus dem Gewinnspiel profitieren. Eine Anmeldung sei ohne weiteres möglich, ohne die Mitteilung über den Preis, die sich unterhalb des Anmeldebuttons befand, gesehen zu haben. Beim Anklicken und Bestätigen der allgemeinen Geschäftsbedingungen müsse nicht damit gerechnet werden, dass gerade hier sich versteckt die Zahlungspflicht befindet. Zwar können grundsätzlich auch Zahlungspflichten in allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt werden, aber in diesem konkreten Fall werde in den allgemeinen Geschäftsbedingungen die Vereinbarung erstmals als kostenpflichtiger Vertrag dargestellt. Insgesamt sei die Regelung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen nach den gesamten Umständen, dem Aufbau und dem äußeren Erscheinungsbild der Webseite der Klägerin so ungewöhnlich und daher überraschend, dass sie unwirksam sei.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Urteil des AG München vom 16.1.07, AZ 161 C 23695/06
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